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Gebäudeversicherung: Schadensersatz wegen verzögerter Regulierung eines Wasserschadens

Die Regulierung von Leitungswasserschäden kann sich gerade bei Schäden in Eigentumswohnungen länger hinziehen. Von der Schadensregulierung hängt in der Regel auch die Entscheidung ab, ob und wie die Schadensbeseitigung stattfindet. Lehnt der Gebäudeversicherer die Regulierung ganz oder teilweise ab und muss man sich erst noch zeitintensiv mit dem Gebäudeversicherer streiten, kann neben dem eigentlichen Schaden noch ein zusätzlicher "Verzögerungsschaden" entstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Wohnung vermietet war und aufgrund des nicht beseitigten Wasserschadens nicht vermietet werden kann (Mietausfallschaden).

Mietausfall kann bei verzögerter Schadensregulierung ein erstattungsfähiger Schaden sein

Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 10.05.2021 - 8 U 3174/20) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Leitungswasserschaden aus dem Jahr 2009 stammte und die endgültige Schadensregulierung erst während des gerichtlichen Verfahrens im Jahr 2017 (das gerichtliche Verfahren begann im Jahr 2011), also 8 Jahre später, gerichtlich durchgesetzt werden konnte.

Die Wohnung des betroffenen Sondereigentümers war vermietet und war mangels Sanierung über einen Zeitraum von 8 Jahren nicht vermietbar. Vor dem OLG Nürnberg wurde deshalb darum gestritten, ob der Gebäudeversicherer dem Wohnungseigentümer nunmehr für die gesamte Zeit den entstandenen Mietausfall zu ersetzen hat.

Das Gericht hielt in seiner Entscheidung den Versicherer dem Grunde nach für schadensersatzpflichtig, da dessen zögerliche bzw. teilweise verweigerte Schadensregulierung ursächlich für den eingetretenen Mietausfall war.

Schadensminderungspflicht kann Ersatzanspruch begrenzen

Das Gericht setzte dem Schadensersatzanspruch allerdings eine zeitliche Grenze. Die Erstattung wurde begrenzt auf den Zeitraum von 4 Jahren. Das Gericht war der Auffassung, dass sich der Wohnungseigentümer im konkreten Fall ab 2014 ein überwiegendes Mitverschulden zurechnen lassen musste.

2013 hatte nämlich der Gerichtsgutachter zwar noch nicht sein Gutachten fertig gestellt, aber der Ortstermin des Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens fand bereits statt. Ab diesem Zeitpunkt bestand nach Ansicht des Gerichts zumindest kein beweissicherungsrechtlicher Grund mehr, die Wohnung nicht zu sanieren.

Um die Wohnung in einen vermietungsfähigen Zustand zu versetzen, wären maximal € 8.700,00 auf den Wohnungseigentümer zugekommen. Der Mietausfallschaden für die weiteren Jahre ab 2014 belief sich dagegen bei knapp € 30.000,00.

In dieser Situation war der Wohnungseigentümer nach Ansicht des OLG Nürnberg verpflichtet, zur Vermeidung des erheblich höheren Mietausfallschadens, die Sanierung zunächst auf eigene Kosten durchzuführen und dadurch das Anlaufen weiterer Ausfallschäden zu verhindern. Notfalls hätte er hierzu auch einen Kredit aufnehmen müssen.

(eingestellt am 27.05.2021)

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