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Wasserschaden in der Mietwohnung - Wer bezahlt die dadurch beschädigte Tapete in der Nachbarwohnung eines anderen Mieters?

© RA Martin Spatz

Fast jeder hat entweder als Mieter, Vermieter oder als Wohnungseigentümer schon einmal einen Wasserschaden in der Wohnung erleben müssen. Wasserschäden sind laut den Statistiken der Gebäudeversicherer die am häufigsten auftretenden Schadensfälle in einem Gebäude. Allerdings hat die Regulierung dieser Schäden je nach Ursache des Schadens (z.B Leitungswasserschaden oder eindringender Regen wegen Dachundichtigkeit oder unsachgemäßer Anschluss an Wasserleitung, etc.) und je nach Art der Beschädigung (z.B. Decken und Wände, fest verbundene Tapeten und Bodenbeläge, Einbauküche, Inventar) und der Eigentumslage an den beschädigten Gegenständen durchaus ihre Tücken.

Das OLG Frankfurt am Main befasste sich in einem Beschluss vom 07.09.2018, Az.: 10 U 8/18, mit der besonderen Problematik der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines Mieters gegen einen anderen Mieter wegen einer durch einen Wasserschaden beschädigten Tapete.

"Wasser dringt in die Nachbarwohnung ein und macht Neutapezierung notwendig"

In einer Mietwohnung ist aufgrund einer unsachgemäßen Reparatur des Wasserhahns im Bad/WC durch einen Mieter unkontrolliert Wasser auf den Boden ausgelaufen und von dort über die Decken und Wände in die darunter liegende Wohnung eines anderen Mieters eingedrungen. Dadurch wurden die dortigen Tapeten beschädigt. Nunmehr verlangte der geschädigte Mieter von dem Mieter der darüber liegenden Wohnung die Kosten des Neutapezierens. Das OLG Frankfurt am Main hat diesen Ersatzanspruch im Verhältnis Mieter zu Mieter jedoch vollumfänglich abgewiesen (!).

"Entscheidend ist, in wessen Eigentum die beschädigte Tapete steht"

Das Gericht argumentierte, dass das Eigentum an der Tapete durch die feste Verbindung der Tapete mit der darunter liegenden Wand auf den Gebäudeeigentümer übergegangen sei (§ 93 BGB). Da der Mieter kein Eigentum an der Tapete (mehr) habe, könne er auch keinen Ersatz für die Beschädigung der Tapete verlangen.

"Neutapezierung aufgrund eines Wasserschadens ist keine vom Mieter vorzunehmende Schönheitsreparatur"

Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der "geschädigte" Mieter aufgrund des Mietvertrages im Verhältnis zum Vermieter zur Erbringung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Denn der Vermieter könne vom Mieter nicht die Beseitigung von Wasserschäden mit der Begründung verlangen, dass es sich dabei (nur) um Schönheitsreparaturen handele. Damit geht der "geschädigte" Mieter im Verhältnis zum Mitmieter leer aus.

"Vermieter ist zur Beseitigung von Wasserschäden verpflichtet"

Konsequenz der Ansicht des OLG Frankfurt am Main ist im Falle des fehlenden Eigentums des Mieters an der Tapete, sich zunächst einmal an seinen Vertragspartner, nämlich an seinen Vermieter zu halten und von diesem die (verschuldensunabhängige) Mangelbeseitigung zu verlangen. Kommt sodann der Vermieter in Verzug mit der Mängelbeseitigung, kann der "geschädigte" Mieter unter den Voraussetzungen des § 536 a Abs.2 BGB den Mangel selbst beseitigen und vom Vermieter Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Vermieter wiederum - als Eigentümer der beschädigten Tapete - könnte sodann den "schädigenden" Mieter in Anspruch nehmen.

(eingestellt am 06.03.2019)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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