
Gebäudeversicherung: Wasserleitungen sind bei Leerstand des Gebäudes vom Eigentümer regelmäßig zu kontrollieren
In der Wohngebäudeversicherung sind üblicherweise Leitungswasserschäden versichert. Bei Eintritt des Versicherungsfall hat der Versicherer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Eigentümer seinen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag nicht nachgekommen ist.
Leerstand im Winter ein Problem für Wasserleitungen
Ein häufiges Problem tritt dann auf, wenn sich der Leitungswasserschaden in einem Gebäude ereignet, welches in der kalten Jahreszeit leer steht und der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Leitungen durch Frosteinwirkung zerstört wurden.
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.08.2024, Az. 2-08 O 11/20) hatte über einen solchen Fall zu entscheiden. Es ging um einen Gebäudekomplex, welcher seit mindestens November 2016 leer stand und bei welchem nur wenige Monate später, nämlich am 26.01.2017 ein Leitungswasserschaden entdeckt wurde. Die Schadensbeseitigungskosten beliefen sich auf ca. EUR 600.000,00.
Im gerichtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass die wasserführenden Leitungen des Gebäudes im November 2016 nicht geleert und abgesperrt worden waren; das Gebäude wurde auch nicht beheizt. Zwar fanden im Gebäude regelmäßige Kontrollgänge statt, diese waren aber eher oberflächlicher Natur und bezogen sich nicht konkret auf die Prüfung der Wasserleitungen. Da zum Jahreswechsel 2016/2017 über einen längeren Zeitraum Dauerfrost herrschte, platzten nahezu sämtliche wasserführenden Leitungen auf.
Bei Leerstand im Winter ist grundsätzlich Beheizen oder Entleeren und Absperren der Leitungen erforderlich
Der Versicherer verweigerte vorgerichtlich jegliche Zahlung aus der Gebäudeversicherung mit dem Hinweis auf eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch den Gebäudeeigentümer. Es wäre allgemein bekannt, dass in den Wintermonaten nur das ordnungsgemäße Beheizen von Räumen mit wasserführenden Leitungen oder die vollständige Entleerung und das Absperren der Leitungen die einzigen und auch allgemein bekannten Möglichkeiten sind, Forstschäden an diesen verhindern.
Dieser Ansicht folgte im Wesentlichen auch das OLG Frankfurt. Zwar unterstellte das OLG Frankfurt dem Eigentümer keine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, immerhin hatte er Kontrollen durchgeführt. Es bewertete das Verhalten des Eigentümers aber als grob fahrlässig an der Grenze zur Leichtfertigkeit.
Anteilige Haftung des Eigentümers bei grober Fahrlässigkeit
Der Versicherer sei zwar nicht berechtigt, seine Leistung vollständig zu verweigern. Angesichts der Tatsache, dass der Eigentümer aber derart nachteilig gehandelt hatte, hat der Eigentümer 75-Prozent des Schadens selbst zu tragen. Der Versicher müsse dagegen nur 25-Prozent der Versicherungsleistung erbringen.
(eingestellt am 30.03.2025)
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