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Der vom Makler nachgewiesene Vertragsabschluss scheitert. Dann machen es die Parteien ohne Makler. Was ist mit der Maklerprovision?

Es kommt vielfach vor, dass es sich ein Eigentümer während des Verkaufsvorgangs doch noch überlegt und nicht an denjenigen verkaufen will, mit dem verhandelt wurde oder er überhaupt nicht mehr verkaufen und die Immobilie behalten will. Für einen mit einem solchen Vorgang beteiligten Makler ist diese Situation bedauerlich. Ein Provisionsanspruch kann für ihn in dieser Konstellation nicht entstehen.

Was ist aber, wenn sich der Eigentümer nach einiger Zeit abermals umentscheidet und dann den Kaufvertrag mit dem ehemaligen Maklerkontakt abschließt.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die Maklertätigkeit noch als ursächlich für den Vertragsabschluss angesehen werden kann.

Hat der Eigentümer seinerzeit die Verkaufsabsicht endgültig aufgegeben oder sich für einen anderen Interessenten entschieden, entsteht die Verkaufsgelegenheit später unter veränderten Umständen neu und wird diese Gelegenheit nunmehr von dem ehemaligen Maklerkunden ohne Hinweis des Maklers genutzt, fällt keine Maklerprovision an.

Ausschlaggebend ist dabei, dass der Eigentümer - also der vom Makler nachgewiesene Interessent - seine Absicht zum Verkauf tatsächlich aufgegeben hat und dies nicht nur behauptet.

Es reicht nicht aus, dass sich aus der Sicht des Maklerkunden - aufgrund tatsächlich nicht zutreffender Behauptungen des Eigentümers - der Eindruck ergibt, die vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit habe sich zerschlagen (BGH, Urteil vom 05.03.2020 - I ZR 69/19).

In dem vom BGH beurteilten Sachverhalt, hatte der vom Makler geworbene Interessent dem Makler mitgeteilt, dass kein Interesse mehr an einem Vertragsabschluss bestünde und man sich für einen anderweitiges Angebot entschieden habe. Dies wurde sodann auch dem Maklerkunden so mitgeteilt. Der Maklerkunde ging deshalb davon aus, dass sich die Angelegenheit damit erledigt habe.

Nur wenige Monate später schlossen die Parteien aber trotzdem ohne Beteiligung des Maklers einen Vertrag und lehnten die Zahlung einer Provision ab. Sie begründeten dies damit, dass der Maklerkunde aufgrund der ablehnenden Mitteilung des Interessenten unabhängig von der Richtigkeit dieser Mitteilung zu Recht davon auszugehen durfte, dass sich die vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen habe. Der nachfolgende Vertragsabschluss wäre deshalb neu und eine Provision könne hierfür nicht verlangt werden.

Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und verwies darauf, dass die Sicht des Maklerkunden nicht ausschlaggebend sei, sondern es allein darauf ankomme, ob der Interessent seine Absicht, das Geschäft abzuschließen, nicht nur behauptet, sondern auch tatsächlich aufgegeben hat, weil er sich z.B. anderweitig vertraglich gebunden hat.

Eingestellt am 10.08.2020. Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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