Home > Maklerrecht > Online-Maklervertrag

Maklervertrag online geschlossen: Wirksam oder unwirksam?

Am 9. Oktober 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil I ZR 159/24 eine wegweisende Entscheidung zum Thema Maklerverträge im Online-Geschäft getroffen. Das Urteil hat insbesondere Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Maklerverträgen, die über das Internet abgeschlossen werden.

Hintergrund des Verfahrens

Im Kern ging es in dem Verfahren darum, (1) welche besondere Pflichten den Makler im Hinblick auf die Gestaltung seiner Webseite treffen, wenn der Verbraucher hierüber den Maklervertrag abschließen soll, und (2) welche Folgen ein Verstoß gegen diese Pflichten für den Maklervertrag hat.

Zahlungspflicht muss auf der Webseite deutlich gestaltet sein

Will der Makler seinen Kunden zu einer Maklerprovision verpflichten, muss er einen entsprechenden Maklervertrag schließen. Bedient sich der Makler hierzu einer Webseite mit integriertem Funktionen zum Abruf einer zahlungspflichtigen Maklerleistung, muss auch der Makler die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB beachten.

Diese Vorschrift verlangt, dass der Unternehmer auf seiner Webseite die Bestellsituation so zu gestalten hat, dass der Bestellbutton" gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Eine Schaltfläche mit der Formulierung "Senden" auf der Webseite des Maklers (unter der Überschrift "Maklervertrag abschließen") reicht nach Ansicht des BGH nicht aus.

Folge dieser fehlerhaften Gestaltung der Webseite des Maklers ist nach § 312j Abs. 4 BGB die Unwirksamkeit des Maklervertrages. Der Maklerkunde ist nicht zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet.

Das BGH-Urteil stärkt den Verbraucherschutz im digitalen Vertragsrecht und macht deutlich, dass Transparenz und ausdrückliche Zustimmung bei Online-Maklerverträgen unerlässlich sind.

Trotzdem hinterlässt das Urteil auch einen etwas schalen Nachgeschmack, denn im Nachgang zum Bestellvorgang fand noch ein intensiver Kontakt zwischen den Parteien bei der Besichtigung und per E-Mail statt, bei welchem weitere Unterlagen und Bestätigungen ausgetauscht wurden. Der Makler hat auch seine Leistung ordnungsgemäß erbracht und noch im notariellen Kaufvertrag wurde festgehalten, dass eine Vermittlung durch den Makler erfolgt ist.. Es erscheint deshalb zweifelhaft, dass der Verbraucher angeblich im Unklaren darüber gewesen soll, eine zahlungspflichtige Leistung bestellt zu haben.

Der BGH lehnt es zwar ab, in diesen Vorgängen einen Neuabschluss des unwirksamen "Online"-Maklervertrages zu sehen. Dies sei rechtlich nicht möglich. Er hat aber das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da noch Beweis darüber erhoben werden müsse, ob die vom Maklerkunden in der Folge unterzeichneten Vermittlungs- und Nachweisbestätigungen nicht doch noch zum Abschluss eines (vom unwirksamen "Online" Maklervertrages zu unterscheidenden) wirksamen "Offline"-Maklervertrages geführt haben könnten.

Eingestellt am 21.05.2026. Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

Rechtsanwalt Martin Spatz - info@raspatz.de - (089) 442398 74 - Landsberger Straße 155, 80687 München