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Das Entfallen des Anspruchs auf Maklerprovision durch Verwirkung

Der Makler verliert nach § 654 BGB seinen Anspruch auf Maklerprovision, wenn er sowohl für den Maklerkunden als auch für einen Dritten tätig wird, obwohl ihm dies nach dem Maklervertrag untersagt ist (sog. unzulässige Doppeltätigkeit).

Daneben kommt eine Verwirkung des Lohnanspruchs auch dann in Betracht, wenn der Makler vorsätzlich oder grob leichtfertig wesentliche Vertragspflichten verletzt und damit den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwider handelt.

Erforderlich ist eine so schwerwiegende Treuepflichtverletzung des Maklers , dass er "eines Lohnes unwürdig erscheint".

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Urt. vom 29.03.2021, Az. 18 U 18/20) kommt als erhebliche Treuepflichtverletzung zum Beispiel das Fälschen von Unterschriften des Auftraggebers durch den Makler (auf einer ansonsten für den Provisionsanspruch gar nicht nicht entscheidungserheblichen Reservierungsvereinbarung) in Betracht.

Grundsätzlich wird das Fälschen von Unterschriften auf Dokumenten - unabängig von etwaigen strafrechtliche Aspekten - immer eine Verwirkung der Provision nahelegen.

Das Problem in solchen Fällen wird aber dann in praktischer Hinsicht eher darin liegen, die Fälschung der Unterschrift nachzuweisen. Denn nach der Entscheidung des OLG Hamm hat nicht der Makler den Beweis zu führen, dass die Unterschrift auf dem Dokument echt ist. Vielmehr ist der Auftraggeber verpflichtet, den Beweis zu erbringen, dass die Unterschriften vom Makler gefälscht wurden. Und dies ist regelmäßig ein schwieriges Unterfangen, zumal die Erfahrung zeigt, dass die Ergebnisse graphologischer Sachverständigengutachten alles andere als eindeutig sind.

Eingestellt am 24.06.2021. Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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