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COVID-19-Pandemie: Kündigungsschutz für Mieter

Mit Wirkung vom 1. April 2020 sind im Mietrecht vorübergehende Regelungen zum Schutz des Mieters vor Kündigungen wegen Zahlungsverzugs in Kraft getreten. Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 kann Mietern nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Mieter müssen dabei glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Zu berücksichtigen ist, dass die Miete für diesen Zeitraum aber weiterhin fällig bleibt und nachträglich zu bezahlen ist; es können deshalb Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden.

Quelle: Bundesjustizministerium

Auszug aus COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG

"§ 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden."

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020

(eingestellt am 06.04.2020)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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