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COVID-19-Pandemie: Übergangsregelungen im Wohnungseigentumsrecht

Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen vielfach nicht möglich. Daher wurden die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaften auch weiterhin handlungsfähig bleiben.

Die gesetzliche Regelung gilt seit dem 28.03.2020

Das Änderungsgesetz sieht zwei Änderungen im Wohnungseigentumsrecht vor:

(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Wenn die Hinderungsgründe für die Durchführung der Eigentümerversammlung entfallen sind, sollte eine in der jetzigen Zeit vorgesehene Versammlung zeitnah nachgeholt werden. Zu dieser Versammlung wäre gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Verwalters vorzusehen, wenn die Amtszeit des bisherigen Verwalters ohne die Rechtsänderung bereits ausgelaufen wäre. Die Amtszeit des Verwalters, die durch die Rechtsänderung verlängert worden ist, endet mit seiner Abberufung oder mit der Bestellung eines neuen Verwalters. Darüber hinaus kann auch die Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan vorbereitet werden, wenn dies für erforderlich gehalten wird. Die Wohnungseigentümer können aber auch entscheiden, dass der alte Wirtschaftsplan bis in das Jahr 2021 weitergelten und erst dann eine neuer beschlossen werden soll.

Quelle: Bundesjustizministerium
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020

(eingestellt am 06.04.2020)

Hinweis: Die Veröffentlichungen beziehen sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungdatum und ersetzen keine Rechtsberatung.

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