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Der Anspruch des Mieters auf Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation - für den Vermieter zumutbar?

© RA Martin Spatz

Mit dem Gesetz für Förderung der Elektromobilität wurde im BGB mit Wirkung zum 01.12.2020 ein Anspruch des Mieters darauf geschaffen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache zu erlauben hat, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.

§ 554 Abs. 1 BGB lautet:
"Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die . . . dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge . . . dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. . . ."

Vor den Mietgerichten in München war ein Streit zu entscheiden, in welchem der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektro/Hybridfahrzeugs durch ein vom Mieter ausgewähltes Fachunternehmen verlangt hat. Der Mieter hatte für die Baumaßnahmen auch die Kostenübernahme erklärt.

Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter nicht zugemutet werden kann

Der Vermieter lehnte diese Forderung als unzumutbar ab, und zwar mit folgender Begründung: In dem vermieteten Objekt würden bereits 3 Ladestationen von Mietern unterhalten und er rechne damit, dass künftig weitere Mieter Ladestationen möchten. Die aktuelle Kapazität des Gebäudes reiche aber nur für maximal 5 - 10 Ladestationen. Insoweit beabsichtige er, bei weiteren Wünschen der Mieter nach Ladestationen die technische Ertüchtigung des Gebäudes insgesamt durch die Stadtwerke München vornehmen zu lassen. Auf diese Art könnte die Kapazität der Anlage erheblich erhöht werden und künftig im Gebäude sogar mehr als 10 Ladestationen betrieben werden. Bei dieser Vorgehensweise würden insgesamt mehr Mieter profitieren können, als derzeit, wo jeder einzelne Mieter nach dem Motto "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" seine Ladestation durch unterschiedliche Unternehmen installieren lasse und nachfolgende Mieter wegen Ausschöpfung der derzeitigen Kapazität der Anspruch auf den Betrieb einer eigenen Ladestation zwangsläufig verweigert werden müsste.

Das AG München hatte mit Urteil vom 01.09.2021 - Az. 416 C 6002/21 - diese Argumentation des Vermieters aufgegriffen und den Anspruch des Mieters auf den Einbau der vom ihm konkret gewünschten Ladestation als unzumutbar abgelehnt.

Das Gesetz räumt dem Anspruch des Mieters den Vorrang ein

Der Mieter hatte gegen dieses Urteil Berufung vor dem Landgericht München I eingelegt. Das LG München I (Urteil vom 23.06.2022 - Az. 31 S 12015/21 -) hat das Urteil der ersten Instanz aufgehoben und nunmehr entschieden, dass die vom Vermieter angegeben Gründe es nicht rechtfertigen, die Erlaubnis für den gewünschten Einbau der Ladestation zu verweigern.

Das LG München I stellt in seinem Urteil fest, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 554 Abs. 1 BGB dem Mieter einen vorrangig zu gewährenden Anspruch auf Erlaubniserteilung eingeräumt habe, welcher nur in Ausnahmefällen verweigert werden könne.

Der Mieter habe insoweit auch das Recht, den Unternehmer auszuwählen, der die Ladestation errichten soll und der Mieter dürfe auch die konkrete Ausgestaltung auswählen. Derzeit würde die Ladekapazität des Hauses für den gewünschten Anschluss jedenfalls ausreichen und der Anschluss könne unproblematisch errichtet werden. Es bestünden auch weder Bedenken gegen die fachliche Qualifikation des ausführenden Handwerkers noch gegen die konkrete technische Lösung.

Die vom Vermieter ins Feld geführten Argumente müssen vor diesem Hintergrund zurücktreten. Die Erlaubniserteilung sei deshalb entgegen der Ansicht des Amtsgericht für den Vermieter zumutbar und zwar gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Mieter - und nicht der Vermieter - die Kosten für den Anschluss trägt.

(eingestellt am 27.06.2022)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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