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Verschlechterung der Trittschalldämmung in der Eigentumswohnung nach Austausch des Bodenbelags

Mit Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 173/19 (*) befasste sich der BGH erneut mit einem erhöhten Trittschall in einer Eigentumswohnung, welcher sich nach Austausch des Bodenbelags in der Wohnung eingestellt hatte.

Welcher Mindeststandard gilt für die Trittschalldämmung?

Mit Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14 hatte der BGH bereits festgestellt, dass sich der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz grundsätzlich (nur) nach den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzwerte richtet. Ein höherer Schallschutz könne nicht verlangt werden.

Beispiel - Gebäude Baujahr 1970: Der Mindeststandard bestimmt sich nach der 1970 geltenden DIN 4109 (Ausgabe 1962). Die Trittschallgrenze liegt danach bei 63 dB. Wird in einem solchen Gebäude ein Teppichboden durch Parkett ausgetauscht und verschlechtert sich dadurch die Schalldämmung (statt vorher bei 53 dB - jetzt bei dB 60), dann hält dieser Wert noch immer den nach der DIN 4109 (Ausgabe 1962) einzuhaltenden Mindeststandard von 63 dB ein. Eine solche Verschlechterung ist damit grundsätzlich hinzunehmen.

Sonderfall: Trittschall verschlechtert sich nur deshalb, weil die im Gemeinschaftseigentum stehende Geschossdecke mangelhaft ist "

Die aktuelle BGH-Entscheidung beschäftigte sich nunmehr mit dem Fall, dass der Austausch des Bodenbelags (Fliesen statt Teppich) nur deshalb zu einer schlechteren Schalldämmung geführt hatte, weil der Estrich und die im Gemeinschaftseigentum stehende Geschossdecke mangelhaft war.

Aufgrund des bisher verlegten Teppichbodens wirkte sich dieser Mangel der Geschossdecke bislang nicht aus. Mit dem Teppichboden wurden die Werte der DIN 4109 eingehalten. Ein Wohnungseigentümer verlegte sodann Fliesen in seiner Wohnung und damit wurden die nach der DIN geltenden Mindestanforderungen an die Trittschalldämmung überschritten. Wäre die im Gemeinschaftseigentum stehende Geschossdecke allerdings mangelfrei gewesen, hätte auch der neue Fliesenbelag die Mindestanforderungen an die DIN 4109 eingehalten.

Sondereigentümer muss bei Auswechseln des Oberbodenbelags - auch bei von ihm nicht zu vertretenden Mängeln des Estrichs und der Geschossdecke - die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderungen gewährleisten

Grundsätzlich muss nach Ansicht des BGH der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Auch stehe die Wahl des Oberbodenbelags grundsätzlich im Belieben des einzelnen Wohnungseigentümers.

Trotzdem ist der den Oberbodenbelag auswechselnde Wohnungseigentümer verpflichtet, beim Austausch seines Oberbodenbelags darauf zu achten, dass in einer Gesamtschau (neuer Oberboden im Sondereigentum + [mangelhafte] Geschossdecke im Gemeinschaftseigentum) die schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten bleiben. Dies ist auch zumutbar, da in der Regel einfache Maßnahmen ausreichen, um die Schalldämmwerte einzuhalten (z.B. Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens).

(eingestellt am 28.10.2020)

(*) Mit dem Gesetz zur Modernisierung des WEG - WEModG wurde das Gesetz mit Wirkung vom 01.12.2020 in Teilbereichen neu geregelt. Dieser Ratgeber samt den darin enthaltenden Gerichtsentscheidungen aus der Zeit vor dem 01.12.2020 kann damit keinen Anspruch darauf erheben, in vollem Umfang auch auf die ab dem 01.12.2020 geltende Rechtslage anwendbar zu sein.

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