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Luft- und Trittschalldämmung in der Eigentumswohnung bei Austausch der Bodenbeläge Update der BGH-Rechtsprechung

Wie in diesen Rechtstipps berichtet wurde, hatte der BGH mit Urteil vom 01.06.2012 , Az. V ZR 195/11, entschieden, dass sich beim Austausch der Bodenbeläge die einzuhaltende Luft-und Trittschalldämmung grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten und nicht nach den im Zeitpunkt des Austausches der Beläge geltenden Werten richten.

In diesem Urteil hatte der BGH aber noch eine hiervon abweichende Betrachtung im Einzelfall zugelassen, falls die Gemeinschaftsordnung ein höheres Schutzniveau vorsehe oder die Wohnanlage aufgrund tatsächlicher Umstände, wozu etwa die bei ihrer Errichtung vorhandene Ausstattung - soweit keine Zufallsausstattung - oder das Wohnumfeld zählen, ein besonderes Gepräge erhalten hat.

Der BGH hat diesen Teilaspekt seiner Rechtsprechung nunmehr aufgegeben und in seinem Urteil vom 27.02.2015, Az: V ZR 73/14, festgestellt, dass weder die seinerzeitige Baubeschreibung noch ein sonstiges Gepräge das Schallschutzniveau der Wohnanlage heben können.

Damit kommt es für die Bewertung des Schallschutzes künftig grundsätzlich nur noch auf die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzwerte oder auf etwaige ausdrücklich in der Gemeinschaftsordnung hiervon abweichende Festlegungen an.

(eingestellt am 23.04.2015)

Hinweis: Die Veröffentlichungen beziehen sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungdatum und ersetzen keine Rechtsberatung.

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