Home > Wohnungseigentumsrecht > Bauliche Veränderung

Stopp! Bauliche Veränderung nicht eigenmächtig ausführen!

© RA Martin Spatz

Schnelle Entscheidungen sind in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eher selten. Möchte ein Wohnungseigentümer Umbauten vornehmen, welche auch das Gemeinschaftseigentum betreffen, kann sich die Entscheidungsfindung der Gemeinschaft über dieses Vorhaben durchaus über Jahre hinziehen. Dies veranlasst so manchen Wohnungseigentümer dazu, die baulichen Veränderung eigenmächtig auszuführen und so vollendete Tatsachen ohne Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer zu schaffen. Dies ist allerdings riskant.

Ein Wohnungseigentümer kann eine bauliche Veränderung verlangen, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, der nachteilig betroffen ist. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn keinem anderen Wohnungseigentümer ein solcher Nachteil erwächst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Nachteil nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt.

Nachteil für andere Wohnungseigentümer kann bereits darin liegen, dass diese übergangen wurden

Das LG Köln (Urt. vom 05.09.2019, Az. 29 S 256/18) sieht bereits in der Tatsache der eigenmächtig durchgeführten baulichen Veränderung einen solchen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer.

Die Eigentümer müssen nach Ansicht des LG Köln nicht hinnehmen, vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Selbst wenn es im Einzelfall einen Anspruch auf die Durchführung von baulichen Veränderungen geben sollte, so gibt es in der Regel doch verschiedene Möglichkeiten der Ausführung (z.B. bei Material, Bestimmung des Leitungsverlaufs, Ausführungsart, etc.). Hier haben die übrigen Eigentümer ein Wahlrecht, welches Ihnen durch die eigenmächtige Ausführung genommen wird. Zudem besteht die Gefahr, dass die Eigenmächtigkeit eines Einzelnen Vorbildwirkung für andere Umbauwillige hat ("wen der umbauen darf, dann darf ich das auch").

Rückbaupflicht trotz hoher Rückbaukosten

Das LG Köln hat deshalb einen Wohnungseigentümer zum Rückbau einer baulichen Veränderung (Einbau einer bodengleichen Dusche mit verändertem Schmutzwasserablauf zum gemeinschaftlichen Abwasserrohr) verurteilt, die dieser ohne vorherige Befassung der übrigen Wohnungseigentümer umgesetzt hatte. Damit ist dem Wohnungseigentümer ein Schaden von EUR 10.000,00 für Einbau und Rückbau entstanden. Auch die erhebliche körperliche Behinderung des Wohnungseigentümers rechtfertigte es nicht, einen behinderungsgerechten Umbau mit Eingriff in das Gemeinschaftseigentum ohne Beteiligung der übrigen Eigentümer nach eigenem Gutdünken einfach umzusetzen.

An dieser Rechtsprechung dürfte sich auch nach Inkraftreten des "neuen" WEG zum 01.12.2020 wenig ändern.

(eingestellt am 04.12.2020)

Hinweis: Die Veröffentlichungen beziehen sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungdatum und ersetzen keine Rechtsberatung.

Rechtsanwalt Martin Spatz - info@raspatz.de - (089) 442398 74 - Landsberger Straße 155, 80687 München