Home > Wohnungseigentumsrecht > Kosten der baulichen Veränderung

Wer hat die Kosten einer baulichen Veränderung zu tragen?

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des WEG - WEModG wurde mit Wirkung ab dem 01.12.2020 die Kostentragungspflicht bei baulichen Veränderungen in § 21 WEG neu geregelt. Danach ergibt sich nunmehr folgende Systematik:

Grundsatz: Die zustimmenden Wohnungseigentümer tragen die Kosten

Bei einer baulichen Veränderung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchführen soll, haben (nur) diejenigen Wohnungseigentümer die Kosten der Baumaßnahme zu tragen, die dem Beschluss zugestimmt haben (§ 21 Abs. 3 WEG). Die Kosten werden dabei auf die zustimmenden Miteigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile verteilt.

Die Hausverwaltung hatte sodann im Folgejahr die gesamten Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen umgelegt. Hiergegen wehrte sich der nicht zustimmende Wohnungseigentümer erfolgreich vor Gericht.

Sonderfall 1: Nur der den Umbau veranlassende Eigentümer trägt die Kosten

Wird einem Wohnungseigentümer die Vornahme einer baulichen Veränderung gestattet oder wird eine bauliche Veränderung, auf deren Ausführung der einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 WEG (z.B. behindertengerechter Umbau, etc.) auf sein Verlangen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt, hat (nur) dieser Wohnungseigentümer die Kosten der baulichen Veränderung zu tragen § 21 Abs. 1 WEG).

Sonderfall 2: Alle Wohnungseigentümer tragen die Kosten

Die Kosten einer baulichen Veränderung haben alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen, wenn die bauliche Veränderung (a) mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde und (b) sich deren Kosten innerhalb eines angemessen Zeitraums amortisieren und die bauliche Veränderung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 21 Abs. 2 WEG).

Sonderfall 3: Anderweitige Verteilung der Kosten kann beschlossen werden

Die Wohnungseigentümer können eine von den obigen Fällen abweichende Verteilung der Kosten beschließen. Dieser Beschluss darf aber nicht dazu führen, dass einem Wohnungseigentümer der nach den vorstehenden Absätzen überhaupt keine Kosten zu tragen hat, an den Kosten beteiligt wird (§ 21 Abs. 5 WEG).

Durch einen solchen Kostenbeschluss kann also nicht der Kreis der Kostentragungspflichtigen erweitert werden. Es kann nur das sogenannte Binnenverhältnis innerhalb der Kostentragungspflichtigen (z.B. von Miteigentumsanteilen abweichender Verteilungsmaßstab) beschlossen werden. Aber auch ein solcher Beschluss muss natürlich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und kann nicht ungerechtfertigte Abrechnungsmaßstäbe anlegen.

(aktualisiert am 11.03.2021)

Hinweis: Die Veröffentlichungen beziehen sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungdatum und ersetzen keine Rechtsberatung.

Rechtsanwalt Martin Spatz - info@raspatz.de - (089) 442398 74 - Landsberger Straße 155, 80687 München