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Bestellung und Aufgaben des Verwaltungsbeirats in der Eigentümergemeinschaft

Der Verwaltungsbeirat ist nach der Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des WEG - WEModG ein "wichtiges Kontrollorgan" in der und Eigentümergemeinschaft und für die Wohnungseigentümer.

Aufgaben des Beirats

Nach § 29 Abs.2 WEG unterstützt und überwacht der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Beschlüsse über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen erst dann gefasst werden, wenn der Verwaltungsbeirat den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung zumindest stichpunktartig geprüft und mit einer Stellungnahme versehen hat.

Allerdings kann eine Prüfung durch den Beirat nicht erzwungen werden. Erfüllt ein Beirat seine Tätigkeit nicht, so hat die Eigentümergemeinschaft (nur) die Möglichkeit, den Beirat abzuwählen. Naturgemäß sollte einem Beirat bei Nichttätigkeit auch die Entlastung für dessen Tätigkeit verweigert werden.

Der Verwaltungsbeirat ist kein Hilfsorgan des Verwalters und untersteht deshalb auch nicht den Weisungen des Verwalters. Umgekehrt hat der Verwaltungsbeirat kein Weisungsrecht gegenüber dem Verwalter. Der Verwaltungsbeirat kann auch nicht eigenmächtig Kompetenzen des Verwalters an sich ziehen.

Größe des Verwaltungsbeirats

Die Zahl der Mitglieder des Beirats wird durch das Gesetz nicht mehr vorgeschrieben. Die Eigentümer können die Anzahl der Beiratsmitglieder durch Beschluss flexibel gestalten. Zum Beirat bestellt werden können aber nur Wohnungseigentümer und nicht externe Dritte. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.

Laufzeit der Tätigkeit als Beirat

In der Regel wird das einzelne Beiratsmitglied auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Beiratsmitlied verliert seine Beiratseigenschaft, wenn es abgewählt wird, es nicht mehr Wohnungseigentümer ist oder es das Beiratsamt niederlegt.

Haftung des Beiratsmitglieds

Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nach § 29 Abs. 3 WEG bei Verletzung ihrer Beiratspflichten nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Sorgfaltspflichten orientieren sich bei diesen ehrenamtlichen Mitgliedern nach dem Wissen ordentlicher, interessierter und gewissenhafter, ehrenamtlich tätiger Prüfer, welche keine vertieften Kenntnisse in Buchhaltung oder Recht haben oder sich aneignen müssen. Wird der Verwaltungsbeirat entgeltlich tätig und haftet er damit auch für leichte Fahrlässigkeit, kann es sich z.B. für eine größere Wohnungseigentümergemeinschaft anbieten, über den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Beiratsmitglieder nachzudenken.

(eingestellt am 20.01.2022)

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