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Änderung des Kostenverteilerschlüssels der Teilungserklärung durch Beschluss

Die Wohnungseigentümer können nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

Dies gilt auch dann, wenn dadurch Wohnungseigentümer, die bislang von bestimmten Kosten freigestellt waren, durch die Änderung erstmals mit Kosten belastet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Teilungserklärung ausdrücklich eine solche Abänderung verbietet.

Beschluss über die Änderung des Verteilerschlüssels ist nicht nichtig

Ein Beschluss, der den Verteilerschlüssel der Teilungserklärung im Rahmen der gesetzlichen Öffnungsklausel des § 16 Abs. 2 WEG abändert, ist damit nicht von vornherein nichtig.

Eine andere Frage ist, ob der Änderungsbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, da der neu beschlossene Verteilerschlüssel z.B. unzweckmäßig, willkürlich, einseitig belastend oder sonst treuwidrig ist. Will man diese Aspekte gegen den Beschluss vorbringen, dann ist es aber notwendig, bereits den Änderungsbeschluss gerichtlich anzufechten (BGH, Urteil vom 15.12.2024, Az. V ZR 239/23) und nicht bis zur ersten Anwendung des neuen Verteilerschlüssels zu warten.

Wird der Änderungsbeschluss nicht angefochten ist der bindend

Wird der Änderungsbeschluss nämlich nicht angefochten, dann wird er bestandskräftig. Der geänderte Kostenverteilungsbeschluss muss dann in den nachfolgenden Wirtschaftsplänen bzw. Jahresabrechnungen sowie bei der Erhebung von Sonderumlagen angewendet werden.

Es ist nicht möglich, den Beschluss über den Wirtschaftsplan bzw. die Jahresabrechnung oder die Erhebung einer Sonderumlage anzufechten, und dies damit begründen zu wollen, dass der vorangegangene Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche.

Wurde der Änderungsbeschluss bestandskräftig, steht die Kostenverteilung bindend fest und es können im Rahmen der Anfechtung z.B. der Jahresabrechnung keine Einwände mehr gegen den Verteilerschlüssel vorgebracht werden.

Eventuell kann sich zwar im Einzelfall ein Anspruch eines betroffenen Wohnungseigentümers auf (erneute) Änderung bzw. Rückgängigmachung des Kostenverteilungsschlüssels ergeben. Im Rahmen der Anfechtung einer Jahresabrechnung kann dieser Aspekt aber nicht geltend gemacht werden.

(eingestellt am 26.09.2025)

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