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Gesamtschuldnerische Haftung von bauleitendem Architekten und bauausführendem Unternehmer

Erbringt ein Bauunternehmer eine mangelhafte Leistung und verletzt der Architekt hinsichtlich dieses Mangels zugleich seine vertraglichen Pflichten bei der Beaufsichtigung des Bauvorhabens haften beide dem Bauherrn gegenüber als sogenannte Gesamtschuldner.

Was ist eine Gesamtschuld?

Bei einer Gesamtschuld steht es grundsätzlich im Belieben des Bauherrn, von welchem der Gesamtschuldner er die Leistung fordert. Beide Schuldner haften ihm gegenüber auf die gesamte Leistung. Der Bauherr kann die Leistung insgesamt aber nur einmal fordern.

Leistungsverweigerungsrecht des bauleitenden Architekten

Treffen ein Überwachungsfehler des Architekten und ein Ausführungsfehler des Bauunternehmers zusammen, ist eine Besonderheit zu beachten: Nach § 650 t BGB kann der Architekt seine Leistung verweigern, solange der Bauherr dem Bauunternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass dem Bauunternehmer sein Recht auf Selbstnachbesserung des Mangels erhalten bleibt.

Gesamtschuldnerausgleich

Bessert der Bauunternehmer den Mangel nach oder wird er vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Bauunternehmer den Architekten von einer den Architekten ebenfalls treffenden Schuld befreit. Der Bauunternehmer hat in diesem Fall gegenüber dem Architekten einen Anspruch auf anteiligen Ausgleich des von ihm geleisteten Aufwandes (Gesamtschuldnerausgleich)

Sind dem Bauunternehmer im Rahmen der Mangelbeseitigung Kosten durch von ihm beauftragte Drittunternehmer entstanden, kann er diese Kosten, soweit sie objektiv erforderlich waren, anteilig geltend machen. Hinsichtlich der von ihm selbst durchgeführten, erforderlichen Arbeiten kann er einen Wertausgleich verlangen (BGH, Beschluss vom 10.08.2022, VII ZR 243/19).

Nach § 426 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet. Liegt der Schwerpunkt des Mangels auf einer fehlerhaften Bauausführung oder auf einer fehlerhaften Bauüberwachung kann sich diese Quote allerdings ändern, im Einzelfall kann ein besonders grober Verschuldensanteil im Innenverhältnis sogar zur alleinigen Haftung eines der Beteiligten führen.

(eingestellt am 05.10.2022)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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