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Architekt kann Anspruch auf Honorar auch bei nicht genehmigungsfähiger Planung haben

Nach § 650p Abs. 1 BGB ist der Architekt verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungsziele zu erreichen.

Grundsätzlich verfolgt der Bauherr das Planungsziel: Erstellung eines genehmigungsfähigen Bauvorhabens

Der Planer hat dann die Planungsleistungen zu erbringen, die dieses Zeil erreichen. Der Architekt hat sein Honorar verdient, wenn die Planung genehmigungsfähig ist. Ist die erstellte Planung des Bauvorhabens dagegen nicht genehmigungsfähig, hat der Planer den Architektenvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und er hat dann je nach Fallgestaltung überhaupt keinen Anspruch auf Architektenhonorar oder zumindest keinen Anspruch auf das vollständige Honorar.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Bauherr vom Planer in Kenntnis einer problematischen Genehmigungslage verlangt, mit der Planung die Grenzen der Genehmigungsfähigkeit auszuloten.

Einen solchen Fall hatte das Kammergericht Berlin (Urt. vom 10.07.2018 - 21 U 152/17) zu entscheiden.

Der Bauherr beauftragte den Architekten mit den "ersten Planungsphasen incl. der Baugenehmigung", wobei von Anfang an klar war, dass "das Risiko mit dem § 34 BauGB bleibt" und "es nach hinten losgehen oder auch glücken kann".

Die Planung wurde sodann beim Bauamt eingereicht. Das Bauamt verweigerte sodann die Baugenehmigung, u.a. mit dem Problem des § 34 BauGB (nicht Einfügen des Bauvorhabens in die nähere Umgebung aufgrund der Größe der überbauten Fläche).

Der Architektenvertrag wurde sodann gekündigt und der Bauherr verweigerte die Zahlung jeglichen Architektenhonorars mit dem Argument, dass die Planung nicht genehmigungsfähig und damit nicht verwertbar sei.

Dies sah das Kammergericht anders. Das Gericht wertete die Beauftragung des Architekten dahin, dass der Bauherr hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit bewusst nicht den sichersten Weg gewählt hat, sondern umgekehrt, die Umsetzbarkeit von Maximalvorstellungen ausgelotet werden sollten. In einem solchen Fall schuldet der Architekt bis zum Scheitern der Maximalvorstellungen deren Umsetzung und nicht den sichersten Weg einer zweifelsfrei genehmigungsfähigen "kleinen" Lösung.

Das auftragsgemäße Ausloten von Maximalvorstellungen des Bauherrn ist nicht "honorarfrei"

In einem solchen Fall stand dem Architekten deshalb auch das Honorar der Leistungsphasen 1 und 2 der Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI zu. Das Gericht sah sogar grundsätzlich auch einen Anspruch des Architekten auf ein anteiliges Honorar der Leistungsphasen 3 und 4 (allerdings war dieser Teil des Honorars nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Kammergericht).

(eingestellt am 03.06.2020)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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