
Unwirksamkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Ermittlung privater Belange
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Abwägungsmaterial, d.h. die abzuwägenden Belange zunächst einmal auch korrekt ermittelt werden.
Fehlt es an der fehlerfreien Ermittlung der relevanten Belange, kann auch keine Abwägung stattfinden und der Bebauungsplan leidet an einem Mangel, was in der Konsequenz zu dessen Unwirksamkeit führen kann.
Am 9. Januar 2025 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) München in seinem Beschluss mit dem Aktenzeichen 2 N 22.2186 eine Entscheidung zur Wirksamkeit von Bebauungsplänen bei einer solchen mangelhaften Ermittlung und Abwägung privater Belange getroffen.
Hintergrund und Sachverhalt
Konkret ging es dabei um die Interessen eines Grundstückseigentümers, dessen gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten (Vermietung von knapp 200 Stellplätzen in der Nähe eines Flughafens) durch den Plan eingeschränkt wurden. Der aufgestellte Bebauungsplan sah zwar die Festsetzung eines Gewerbegebiets vor, untersagte aber explizit Stellplatz- und Garagenanlagen als eigenständige gewerbliche Nutzung.
Im Laufe des Gerichtsverfahrens stellte sich heraus, dass die planende Gemeinde den auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb und dessen (seit Jahren genehmigte Stellplatznutzung) entweder aus unerfindlichen Gründen tatsächlich nicht kannte oder davon ausging, dass die Stellplatznutzung nicht genehmigt wäre.
Die Entscheidung des VGH München
Der Gerichtshof stellte deshalb fest, dass die Gemeinde bei der Abwägung dieser privaten Belange nicht alle relevanten Aspekte (korrekt) ermittelt hat und dass damit zwangsläufig auch die notwendige Abwägung des öffentlichen Belangs an einer Steuerung der Stellplätze im Umfeld des Flughafens mit dem privaten Belang der bereits vorhandenen gewerblichen Stellplatzvermietung nicht in angemessener Weise stattgefunden hat.
Da insoweit ein Abwägungsdefizit vorliegt und nicht einfach unterstellt werden kann, dass der Bebauungsplan auch bei Kenntnis der korrekt ermittelten privaten Belange in der vorliegenden zur Entscheidung gestellten Form aufgestellt und beschlossen worden wäre, erklärte das Gericht den Bebauungsplan für insgesamt unwirksam.
(eingestellt am 05.06.2025)
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