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Die Widerrufsfalle: Bei Fehlen der Widerrufsbelehrung kein Wertersatz für ausgeführte Arbeiten - aber Ausnahmen denkbar

© RA Martin Spatz

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 16.11.2021 (Az. 21 U 41/21) einen Schreiner verurteilt, die vom Eigentümer eines Einfamilienhauses erhaltene Vergütung für erbrachte Schreinerarbeiten (Herstellung einer Untersparrendämmung) vollständig zurückzubezahlen.

Und dies nicht etwa, weil die Arbeiten mangelhaft ausgeführt wurden, sondern allein deshalb, weil bei Abschluss des Vertrages keine Widerrufsbelehrung über die Möglichkeit des Widerrufs des Bauvertrages erfolgt war und der Eigentümer des Einfamilienhauses den Vertrag nach Erbringung der Leistungen widerrufen hat.

Die "Widerrufsfalle" bei Vertragsschluss auf der Baustelle

Fordert ein Verbraucher (§ 13 BGB) einen Bauunternehmer ausdrücklich auf, ihn zu Hause aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten (z.B. Behebung eines Wasserrohrbruchs in der Küche) vorzunehmen, ist das noch unproblematisch. Wenn tatsächlich nur diese dringendem Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vor Ort beauftragt werden, entsteht kein Widerrufsrecht.

Problematisch wird es aber dann, wenn bei dieser Gelegenheit vor Ort Zusatzaufträge vergeben werden, die nichts mehr mit diesen dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten zu tun haben. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn man angesichts der Behebung des Rohrbruchs in der Küche vor Ort vereinbart, doch auch gleich das Bad zu sanieren.

Dann befindet man sich rechtlich nicht mehr bei den "dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten", sondern bei einem Bauvertrag, der (1) mit einem Verbraucher und (2) außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wird (§ 312 b BGB).

Bei einem solchen Verträgen steht dem Verbraucher aber ein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 BGB zu. Belehrt der Unternehmer den Verbraucher nicht über dieses Widerrufsrecht, dann kann der Verbraucher noch spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss den Vertrag widerrufen.

Das Problematische für den Unternehmer ist hierbei, dass er weder eine Vergütung noch einen Wertersatz für bereits vor Widerruf erbrachte Leistungen erhält (§ 357 Abs.8 BGB, künftig 28.05.2022: § 357a BGB).

Der Verbraucher kann also den Bauvertrag widerrufen und der Unternehmer geht "leer" aus und bekommt seinen Aufwand nicht ersetzt.

Ausnahmsweise kann der völlige Entfall eines Wertersatzes gegen Treu und Glauben verstoßen

Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung angedeutet, dass es im Einzelfall treuwidrig sein könne, dem Unternehmer jeglichen Wertersatz abzusprechen. "Gerade in kleinen Handwerksbetrieben, die nicht über die finanziellen Mittel für eine Rechtsberatung verfügen, das Widerrufsrecht bei einem auf der Baustelle geschlossenen Bauvertrag häufig unbekannt ist und es mitunter auch kontraintuitiv empfunden wird, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die wertersatzlose Rückabwicklung eines widerrufenen Bauvertrags zu einem treuwidrigen oder vielleicht sogar untragbaren Ergebnis führen kann."

Hierzu müsste dann allerdings der Bauunternehmer im Gerichtsverfahren sorgfältig darlegen, dass in seinem Fall eine solche Treuwidrigkeit anzunehmen ist.

Von der vorliegenden Konstellation zu unterscheiden ist der sog. Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650 i BGB. Dies ist ein Vertrag über die Errichtung eines Neubaus oder über erhebliche Umbaumaßnahmen, welche der Errichtung eines Neubaus gleichkommen. In diesem Fall sieht das Gesetz einen Wertersatz für den Unternehmer auch bei unterlassener Widerrufsbelehrung vor (§ 357 d BGB, künftig ab 28.05.2022. § 357e BGB).

(eingestellt am 28.02.2022)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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