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Makler muss nicht über Tatsachen aufklären, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sie für den Käufer von besonderer Relevanz sind

Der Immobilienmakler hat den Kaufinteressenten einer Immobilie grundsätzlich über die für einen Kauf entscheidungserheblichen Umstände einer Immobilie zu informieren. Entscheidungserheblich ist ein Umstand dann, wenn eine Aufklärung hierüber üblicherweise erwartet werden darf.

Ist der Suizid der Voreigentümerin der Immobilie für die Kaufentscheidung relevant?

Das Landgericht München I (Urteil vom 19.05.2022 – 20 O 8471/21) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Makler eine Doppelhaushälfte in München zum Kauf angeboten hatte. Eine Streit ergab sich nach Abschluss des Kaufvertrages, weil die Vor-Voreigentümerin in diesem Gebäude eineinhalb Jahre vor dem Kauf mit einem Jagdgewehr Suizid begangen hatte. Dieser Umstand war den Käufern nicht bekannt. Weder der Makler noch die Verkäuferin des Gebäudes, die Erbin der Verstorbenen, haben die Umstände des Todes näher thematisiert. Der Tod der Vor-Voreigentümerin war auch seinerzeit nicht Gegenstand besonderen öffentlichen oder medialen Interesses.

Der Käufer erfuhr vom Suizid der Vor-Voreigentümerin erst nach Abschluss des Kaufvertrages und sah sich nunmehr außerstande infolge der „grausamen Vorgeschichte“ seine ursprünglich beabsichtigte Eigennutzung der Immobilie umzusetzen. Er machte eine Minderung des Kaufpreises geltend und war der Ansicht, dass der Makler aufgrund der Verletzung von Aufklärungspflichten sämtlichen Maklerlohn verwirkt habe.

Das Landgericht hatte bereits Zweifel, ob es sich bei den Umständen des Suizids überhaupt um einen Sachmangel handele, die der Immobilie selbst anhafte und deren Tauglichkeit beeinflussen könne. Auf jeden Fall könne dem Makler aber nicht die Verletzung einer Aufklärungspflicht vorgeworfen werden.

Dies begründet das Gericht damit, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eineinhalb Jahre zurückliegende Suizid in seiner Relevanz verblasst sei und mit weiterem Zeitablauf bis zur völligen Irrelevanz verblassen werde. Angesichts des hochpreisigen Wohnungsmarktes und der nach wie vor zunehmenden Kaufpreise in München sei zudem eine Wertminderung nicht anzunehmen. Vor diesem Hintergrund durfte der Makler davon ausgehen, dass der seinerzeitige Suizid und dessen Begleitumstände für die Kaufentscheidung der Erwerber auch keine Rolle spielt.

Aufklärungspflicht besteht aber bei konkreten Nachfragen

Wenn der Käufer aber gegenüber dem Makler zum Ausdruck bringt, dass bestimmte Umstände für seine Kaufentscheidung von Bedeutung sind, entsteht eine Aufklärungspflicht des Maklers. Dies gilt erst recht, wenn der Käufer konkrete Fragen zu bestimmten Umständen stellt. Dann sind diese Fragen auch wahrheitsgemäß zu beantworten. Dann kann auch ein trotz konkreter Nachfrage verschwiegener Suizid Ansprüche des Käufers auslösen (OLG Celle, Urt. Vom 18.09.2007, Az. 16 U 38/07).

Eingestellt am 23.12.2022. Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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