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Fristlose Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund

Mit der ab 01.12.2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des Wohnungseigentumsgesetzes gehen auch Änderungen zu den Möglichkeiten der Abberufung des Verwalters einher

Jederzeitige Möglichkeit der Abberufung des Verwalters

Nach § 26 Abs.3 WEG kann der Verwalter nunmehr jederzeit durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet in diesem Fall spätestens sechs Monate nach Abberufung des Verwalters.

Für den Hauptfall eines Verwaltervertrages, der auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, bedeutet dies, dass es im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr eines wichtigen Grundes für die Beendigung bedarf.

Naturgemäß muss die Abberufung des Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und darf nicht willkürlich erfolgen. Die rechtlichen Hürden der Beendigung von befristeten Verwaltungen werden mit der neuen Gesetzeslage aber erheblich gesenkt.

Liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vor, kann aber auch nach wie vor eine Abberufung des Verwalters und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages mit sofortiger Wirkung beschlossen werden. In diesen Fällen bewegt man sich dann allerdings wieder in der oftmals schwierigen rechtlichen Bewertung, ob wirklich ein "wichtiger Grund" vorliegt.

(eingestellt am 17.03.2021)

Hinweis: Die Veröffentlichungen beziehen sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungdatum und ersetzen keine Rechtsberatung.

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