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Anfechtung einer Baugenehmigung durch benachbarten Wohnungseigentümer

Die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn ist vor dem Verwaltungsgericht nur dann erfolgreich, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Eine weitere Einschränkung besteht für einzelne Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann sich deshalb in einem Prozess über die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich nicht auf Vorschriften berufen, die allgemein das gesamte Grundstück und damit die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen. So kann sich ein einzelner Wohnungseigentümer z.B. nicht darauf berufen, dass die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung vom Bebauungsplan abweicht oder die Genehmigung gegen die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Gebietsbewahrungs- und Gebietserhaltungsanspruchs verstößt

Der einzelne Wohnungseigentümer kann sich auf Nachbarrecht dann berufen, wenn er individuell in der Nutzung seines Sondereigentums beeinträchtigt ist.

Ein Fall, in dem sich der einzelne Wohnungseigentümer zur Wehr setzen kann, kann die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften sein. Liegt das Sondereigentum (= Wohnung) des Wohnungseigentümers im Bereich der vom Nachbargrundstück liegenden Abstandsflächen, wird dem insoweit betroffenen Wohnungseigentümer eine Klagebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuerkannt (VGH München, Beschluss v. 27.07.2017 - 1 CS 17.918).

Ein weiterer Anwendungsfall kann z.B. anzunehmen sein, wenn es um die Frage der Notwendigkeit von Auflagen in Bezug auf die Einhaltung von Immissionsrichtwerten für Lärm geht (VGH München, Beschluss v. 08.07.2013 - 2 CS 13.807.

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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