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Beeinträchtigung des Sichtschutzes durch Bauvorhaben des Nachbarn

Wird auf dem Nachbargrundstück gebaut, ist dies in der Regel mit Beeinträchtigungen des eigenen Grundstücks verbunden, insbesondere was die Belichtung und Belüftung oder die Einsichtsmöglichkeiten in das eigene Grundstück betrifft.

Baurechtliche Abstandsflächen müssen eingehalten sein

Das Bauordnungsrecht versucht über die Regelungen über die einzuhaltenden Abstandsflächen einen gerechten Ausgleich zwischen den Nachbarinteressen zu schaffen. Das Baurecht gibt einem Grundstückseigentümer aber grundsätzlich nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung oder vor Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück verschont zu bleiben. Hält das Bauvorhaben die gesetzlichen Abstandsvorschriften ein, indiziert dies regelmäßig, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht verletzt ist.

Bauvorhaben darf keinen "Einmauerungseffekt" oder eine abriegelnde Wirkung haben

Eine Rechtsverletzung ist trotz Einhaltung der Abstandsflächen dann zu bejahen, wenn die bestehende Beeinträchtigung für den Nachbarn unzumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn mit dem Bauvorhaben ein unzumutbarer "Einmauerungseffekt" oder eine abriegelnde Wirkung einhergeht.

"Eine erdrückende oder unzumutbar einengende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung " (VG München Beschluss v. 11.11.2019 – M 11 SN 19.3570).

Sichtschutz über die Abstandsflächen hinaus nur im Ausnahmefall

Das Baurecht bietet dementsprechend auch keinen generellen Schutz vor unerwünschten (weiteren) Einblicken. "In bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken und Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten" (BayVGH, Beschluss vom 05.04.2019 - 15 ZB 18.1525).

(eingestellt am 17.01.2020)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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